Ohne spezielle Vereinbarung gilt, dass das Mietobjekt im ursprünglichen Zustand zurückzugegeben ist. Das kann richtig teuer werden. Aber auch bei entsprechenden Vereinbarungen ist Vorsicht geboten.
Mieterfeindliche Rückbaupflicht
Formularverträge der Vermieterverbände enthalten den mieterfeindlichen Passus, wonach selbst bei erfolgter Zustimmung zu Mietereinbauten der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist. Das bedeutet, dass der Vermieter bei Mietende die vollständige Beseitigung der Mietereinbauten verlangen darf. Der Vermieter verzichtet häufig auf den Rückbau von Einbauten, die der neue Mieter gebrauchen kann. So steigt der Wert des Mietobjekts. Der ausziehende Mieter verliert somit immer den geschaffenen Mehrwert und muss die Rückbaukosten für vom neuen Mieter unerwünschte Einbauten tragen.
Achtung bei Einrichtungen des Vormieters
Besonders ärgerlich ist, wenn sogar Einbauten des Vormieters zurückzubauen sind. Einrichtungen des Vormieters sind von der Rückbauverpflichtung dann ausgenommen, wenn sie im Antrittsprotokoll aufgeführt sind. Darin gehören sie zum Mietobjekt und der Vermieter kann keinen Rückbau verlangen. Das Mietgericht Zürich urteilte, dass für die Beseitigung von übernommenen Einrichtungen des Vormieters im Antrittsprotokoll eine Rückbaupflicht ausdrücklich formuliert sein müsse. Sonst trifft den Nachmieter keine Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes.
Nachträgliche Aufhebung der Rückbaupflicht
Versuchen Sie, eine bestehende Rückbauverpflichtung bei der Erneuerung oder Verlängerung des Mietvertrages zu beseitigen. Dies erreichen Sie, wenn anlässlich der Vertragserneuerung bzw. -verlängerung ein neues Übernahmeprotokoll erstellt wird, welches die Mietereinbauten einschliesst. Dann sind diese Einrichtungen von der Rückbauverpflichtung ausgenommen, sofern der Vermieter nicht einen ausdrücklichen Vorbehalt anbringt.
Vorgehen bei Neuabschluss eines Mietvertrages
Viele Mietereinbauten kommen auch einem späte-ren Mieter zugute. So etwa langlebige Bodenbeläge (Parkett), EDV-Vernetzung, Sanitär- und Kücheneinichtungen, Sicherheitstüren, herabgesetzte Decken und Beleuchtungsvorrichtungen. Bei solchen Arbeiten ist im Mietvertrag festzuhalten, dass deren Rückbau bei Mietende nicht verlangt werden darf.
Tipps
- Rückbaupflicht in Formularmietvertrag streichen.
- Im Antrittsprotokoll die Einrichtungen des Vormieters aufnehmen.
- Bestehende Rückbaupflicht bei Erneuerung bzw. Verlängerung des Mietvertrages beseitigen.
Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter
Dr. Armin Zucker