Schnee bereitet Freude und Ärger. Trottoirs und Strassen sind zwar meist geräumt, nicht aber der Platz vor dem Geschäft und der Zugang zur Garage. Wer ist für die Schneeräumung vor dem Haus zuständig?
Gesetzliche Regel
Der Vermieter muss die Liegenschaft gebrauchstauglich erhalten. Dazu gehört der ungehinderte Zugang zum Haus, zu Garagen und Abstellplätzen. Deshalb ist für die Schneeräumung der Vermieter verantwortlich. Die Räumungspflicht besteht während der üblichen Arbeitszeiten. Wer besonders früh ins Büro geht darf also nicht mit gepfadeten Wegen rechnen. Gefahren gehen nicht nur von verschneiten Wegen und vereisten Treppen aus. Daher muss der Vermieter das Dach von Schnee befreien, wenn Dachlawinen oder Eiszapfen drohen.
Wer bezahlt?
Grundsätzlich werden mit dem Mietzins die Kosten für die Schneeräumung abgegolten, es sei denn, sie sind im Mietvertrag ausdrücklich als Nebenkosten aufgeführt. Der Vermieter kann auch den Hauswart mit den Arbeiten beauftragen und diesen Aufwand als Nebenkosten verrechnen, sofern der Hauswart in der Nebenkostenliste erwähnt ist.
Überwälzung der Räumungspflicht auf den Mieter
Der Vermieter kann die Schneeräumungspflicht auf den Mieter abwälzen. Dazu bedarf es einer expliziten mietvertraglichen Vereinbarung. Eine blosse Hausordnung würde nicht ausreichen. Allerdings ist die Übertragung auf den Mieter nur zulässig für einfache Räumungsarbeiten, die der Mieter selber ausführen kann. Bedarf es Maschinen wegen der Grösse der Flächen, liegen topografische Besonderheiten vor oder sind Gefahren mit der Arbeit verbunden (etwa bei Schnee auf dem Dach) so ist die Delegation an den Mieter widerrechtlich, denn dem Mieter darf nur der kleine Unterhalt überwälzt werden.
Haftung
Grundsätzlich ist der Eigentümer/Vermieter des Grundstückes für Schäden verantwortlich, die sich auf diesem ereignen. Der Eigentümer/Vermieter haftet auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass er etwa bei einem Glatteisunfall selbst dann verantwortlich ist, wenn er die Pflicht zur Schneeräumung an den Hauswart oder Mieter überbunden hat.
Tipps:
- Den Vermieter freundlich aber bestimmt auf die Schneeräumungspflicht hinweisen.
- Abwälzen der Räumungspflicht auf den Mieter ist nur beschränkt zulässig. Anderslautende vertragliche Abmachungen sind ungültig, selbst wenn vom Mieter unterschrieben.
Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter
Dr. Armin Zucker