(Stand 30. April 2020)
Der Bundesrat hält sich weiter aus der Gewerbemiete heraus und der Ausgang der parlamentarischen Beratung ab dem 4. Mai 2020 bleibt ungewiss. Im Hinblick auf fällige Mietzinse für Mai 2020 und Folgemonate sowie auf Zahlungsverzugskündigungen und Betreibungen ergeben sich verschiedene Fragen. Die Antworten finden Sie auf www.geschaeftsmieter.org.
I. Vorgehen gegenüber nicht gesprächsbereiten Vermietern
Namhafte Rechtsexperten unterstützten uns: Geschlossene Betriebe haben während dem Lockdown Anspruch auf Mietzinserlass bzw. substanzielle Mietzinsreduktionen
(siehe „Merkblatt Mietzinsherabsetzung infolge behördlich angeordneter Betriebsschliessung“).
Lehnt ein Vermieter einen Mieterlass ab und droht mit Kündigung/Betreibung, gibt es primär zwei Möglichkeiten (siehe „Anleitung: Wenn der Vermieter den Mietzins nicht senken will“):
- Weiterhin liquide Unternehmen sollten den Mietzins an den Vermieter bezahlen, ihm jedoch mitteilen, dass die Zahlung ohne Schuldanerkennung und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. späteren Verrechnung erfolgt.
- Reicht das Geld für die Bezahlung weiterer Mietzinse nicht aus, verbleibt einem bloss die eigenmächtige Mietzinsreduktion bzw. Aussetzung der Mietzinszahlung.
Wir empfehlen, selbst in die Offensive zu gehen und an die zuständige Mietschlichtungsbehörde zu gelangen. Zur Feststellung, wie hoch Ihr Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses während des Lockdowns ist, sollte mit einer Rückforderungsklage der zu viel bezahlte Mietzins für den Monat März 2020 zurückverlangt werden. Genauere Informationen hierzu und ein Musterschlichtungsgesuch: siehe „Merkblatt Gang vor Schlichtungsbehörde“.
Mietzinsherabsetzungen können auch nach Beendigung des Lockdowns rechtlich gerechtfertigt sein, solange behördliche Massnahmen den Betrieb einschränken. Kontaktieren Sie unsere Rechtsauskunft.
II. Mahnschreiben des Vermieters mit Kündigungsandrohung
Bei Zahlungsrückstand kann der Vermieter dem Mieter eine Zahlungsfrist setzen und ihm danach mit Frist von 30 Tagen kündigen (90 Tage, sofern der Zahlungsrückstand auf behördliche Zwangsschliessung zurückzuführen ist). Es ist umstritten, ob eine Zahlungsverzugskündigung bei geltend gemachtem Herabsetzungsanspruch und im jetzigen Kontext überhaupt rechtens ist. Verhaltensanweisungen und Musterschreiben finden sich im „Merkblatt Umgang mit angedrohten Zahlungsverzugskündigungen“.
III. Umgang mit Betreibungen / Reaktion auf zugestellte Zahlungsbefehle
Mit Ablauf der Betreibungsferien ist es dem Vermieter seit dem 20. April 2020 wieder möglich, ausstehende Forderungen zu betreiben. Gegenüber zugestellten Zahlungsbefehlen wegen ausstehender Mietzinse ist umgehend Rechtsvorschlag zu erheben. Dies unterbricht und erschwert die Betreibung. Für weitere Informationen und Abwehrmöglichkeiten siehe „Merkblatt Umgang mit Betreibungen“.