Betrieblicher Wandel geschieht immer rascher. Filialen werden geschlossen, Abtei lungen zusammengelegt, und schon steht teure Mietfläche leer. Nachmieter sind rar gesät, und so liegt Untervermietung im Trend. Dabei ist folgendes zu beachten:
- Untermiete ist legal und darf nicht verboten werden.
- Die Zustimmung des Eigentümers muss vor der Untervermietung eingeholt werden. Sie darf nur verweigert werden, wenn die Bedingungen der Untermiete nicht offen gelegt werden, wenn missbräuchliche Untermietbedingungen vorliegen oder wenn dem Eigentümer Nachteile aus der Untermiete entstehen.
*Tipp für Untervermieter: Die generelle Erlaubnis zur Untervermietung schon bei Vertragsschluss erspart die spätere Einholung der Zustimmung.
- Gewinn aus der Untervermietung ist nur beschränkt zulässig (ca. 10 - 20% der Hauptmiete). Dagegen dürfen Eigenleistungen verrechnet werden, wie Übergabe von Mö beln, Installationen, etc.
*Tipp für Untervermieter: Listen Sie die Eigenleistungen im Untermietvertrag auf – das erleichtert die Rechtfertigung eines Untermietgewinnes.
- Endet der Hauptmietvertrag, sei es wegen Kündigung, Zahlungsverzug, etc., dann hört zwingend der Untermietvertrag auf, auch wenn er für länger abgeschlossen wurde.
*Tipp für Untervermieter: Überprüfen Sie vor Vertragsschluss im Hauptmietvertrag den frühesten Kündigungstermin.
- Zwischen Untervermieter und dem Untermieter gelten die gleichen Vorschriften wie im Mietverhältnis. Es gibt keine automatische Weitergabe von Mietzinserhöhungen bzw. Mietzinssenkungen an den Untermieter.
*Tipp für Untervermieter: Immer amtliches Formular für (Unter-)Mietzinsveränderung und Kündigung gegenüber dem Untermieter verwenden.
- Bei Schäden am Mietobjekt kann der Untermieter nicht gegen den Eigentümer vorge hen. Er muss sich an den Mieter halten.
*Tipp für Untermieter: Verlangen Sie bei Abschluss des Untermietvertrages die Abtre tung der Mängelrechte vom Mieter.
- An vom Untermieter eingebrachten Einrichtungen und Waren hat der Eigentümer ein Retentionsrecht.
*Tipp für Untermieter: Teilen Sie dem Eigentümer bei Einzug Ihre mitgebrachten Sachen (Mobiliar / Waren) mit. Damit beseitigen Sie sein Retentionsrecht.
Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter
Dr. Armin Zucker